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Vereinssatzung

 

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind,

haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin

in unserer Satzung festgehalten:

 

 

 

Satzung des Vereins OWL - BlickKontakte e.V.                                                            

(Stand: Januar 2010)


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "OWL - BlickKontakte" e.V.  Dieser hat seinen Sitz in Gütersloh. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh unter VR 1324 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied in „Der Paritätische“ (Landesverband NRW e.V. / Kreisgeschäftsstelle Gütersloh).

 

§ 2 Vereinsaufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. 

Aufgabe des Vereins ist die Integrations- und Informationshilfe für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen in Beruf und Gesellschaft. Desweiteren unterstützt der Verein verschiedene Formen zur Verbesserung des Miteinander von Menschen mit Behinderung und nichtbehinderten Menschen.  Zur Verwirklichung der vorgenannten Aufgaben wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

  1. Individuelle Beratung auf offene Fragen und Information zum Thema Sehbeeinträchtigung.
  2. Informationsarbeit für Betroffene, Angehörige und Interessierte durch Wort, Schrift und Bild für berufliche und gesellschaftliche Integration sowie Freizeitgestaltung.
  3. Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung zum Thema Sehbeeinträchtigung
  4. Projektentwicklung und -durchführung, Schwerpunkt im Sinne zu 1. und 2.

Auf dieser Grundlage werden über Angebote in den nachstehenden Bereichen, auf den individuellen Bedarf hin abgestimmte Projekte und Aktivitäten initiiert:

(Bereich)

  1. Beratung und Hilfe zur Selbsthilfe für eine bestmögliche eigenständige Lebensführung.

·         Hilfsmittel

·         Mobilitätstraining

·         Förderanträge

·         Therapiemöglichkeiten

·         Beruflich und private Eingliederungshilfen

·         Kurse, Schulungen und Informationen

·         Freizeitaktivitäten

·         Und Hilfestellung in Sonderfällen

  1. Öffentlichkeitsarbeit

Aufklärung, zur Sensibilisierung der Gesellschaft zu bestehenden und zu erwartenden Problematiken der Sehbeeinträchtigungen anhand von:

·         Internet

·         Medien

·         Informationsmaterial

·         Informationsveranstaltungen

·         Individueller Beratung und Informationen vor Ort

·         und sonstigen Aktivitäten 

  1. Netzwerkbildung für Betroffene, Angehörige, Fachleute, Helfer und Förderer

  

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder erhalten ihre Aufwendungen (max.500,-€ p.a./p.P.) und ihren Verdienstausfall ersetzt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) OWL-BlickKontakte e.V. hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Aktives oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele aktiv, finanziell oder ideell unterstützt.

(3)Als Ehrenmitglied kann eine natürliche Person aufgenommen oder ernannt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und sich im besonderen Maße für die Belange des Vereins eingesetzt hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

(4) Die Beitrittserklärung (Antrag auf Aufnahme) hat schriftlich zu erfolgen. Über diesen Antrag auf

Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(5)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.

(7)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, oder  wenn sein Verhalten das Ansehen von OWL-BlickKontakte e.V. schädigt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

§ 5 Beiträge
(1)Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe- und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2)Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 15.Januar für das laufende Jahr fällig. Die Beitragssätze sind einzusehen in der aktuellen Beitragsstaffelung.

 

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Der Vorstand
(1) Der Vorstand  besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei  stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und bis zu 4 Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind / ist der / die Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die 

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3)Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den / die Vorsitzende(n) oder deren StellvertreterInnen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen.

(4)Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende(r) oder der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von(m) der(m) Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6)Der Vorstand kann eine(n) GeschäftsführerIn benennen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und gilt als Jahreshauptversammlung.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mind. 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Email oder Briefpost)  durch den / die Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mind. 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Es gilt das Datum des Poststempels/der Sendebestätigung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(5)  Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16.Lebensjahr vollendet hat und als natürliche Person gilt.

(6)  Fördermitglieder werden auf Wunsch zur Mitgliedsversammlung eingeladen und können ohne Stimmrecht daran teilnehmen.

(7)  Der Mitgliederversammlung  ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschl. Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:


a)  Aufgaben des Vereins
b)  An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c)  Beteiligungen an Gesellschaften
d)  Aufnahme von Darlehen ab   € 10.000,-

e)  Mitgliedsbeiträge (s. § 5)
f)   Satzungsänderungen
g)  Auflösung des Vereins

(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung 

anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Der Paritätische“ (Landesverband NRW e.V.), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

Gütersloh, 19.01.2010

 

 

 


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